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Registrierkassenverordnungsfähigkeit

Damit eine Rechnungslegungssoftware registrierkassenverordnungsfähig ist müssen die Belege, die der Registrierkassenverordnung unterliegen (Art der Bezahlung: Bar, Kreditkarte, Bankomat, Gutschein) speziell behandelt werden:
  • Die Belege müssen mit einem QR-Code versehen werden, der bestimmte Daten enthält, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Es muss ein spezielles Datenerfassungsprotokoll gespeichert werden und dieses muss exportiert und quartalsweise gesichert werden können.
  • Ein Sicherheitszertifikat muss in den QR-Code eingebunden und in das Datenerfassungsprotokoll mitabgespeichert werden.

MoneyMaker Invoice erfüllt alle Forderungen der Registrierkassenverordnung. Das Sicherheitszertifikat wird durch unser Hardwaresicherheitsmodul, welches in unseren Servern eingebaut ist, zur Verfügung gestellt. Sie brauchen weder eine Smartcard noch einen USB-Stick an Ihr Eingabegerät (= Computer, Tablet, Smartphone) anzuschließen.

Für den Fall, dass bei der Lieferung eine bereits ausgestellte Kreditrechnung doch bar bezahlt wird, gibt es die Möglichkeit, nach dem Eintreffen am Betriebsstandort einen „Zahlungseingang bar“ zu erfassen. Dieser Beleg ist dann der Registrierkassenbeleg.

Es gibt 2 Möglichkeiten, wie Sie MoneyMaker Invoice als Registrierkasse einsetzen können:
  • Als Grundmodul, wenn Sie nicht allzu viele Barbelege (< 20/Tag) ausstellen und diese Belege auf einem DIN A4- oder DIN A5- Drucker ausdrucken
  • Mit dem Zusatzmodul Cashbox, wenn Sie viele Belege ausstellen sowie eine Tastenoberfläche und einen Bondrucker verwenden wollen

MoneyMaker Invoice verwaltet pro Betrieb bis zu 9 Kassen. Jede Kasse hat eigene Einstellungen und kann unterschiedliche Drucker ansprechen. Sie können zu Hause in der Vinothek einen stationären DIN A4 Drucker und einen Computer verwenden und gleichzeitig kann ein Mitarbeiter im Zuge seiner Liefertätigkeit mit einem Tablet und einem mobilen Bondrucker vor Ort Bons erstellen und ausdrucken.

MoneyMaker Invoice Registrierkassen - Dokumentation
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Registrierkasse und Signaturpflicht ab 01.04.2017


  • Die Registrierkasse muss beim Finanzamt via Finanz Online angemeldet werden.

  • Es muss nach dem Anmelden ein Startbeleg ausgedruckt und mit einem vom Finanzministerium bereitgestellten „Belegcheck-App“ geprüft werden. Die App testet die Gültigkeit des QR-Codes und der Signatur und meldet das Ergebnis an das Finanzministerium. Das BMF weiß deshalb von jedem Steuerpflichtigen ob er eine Registrierkasse einsetzt und ob diese Kasse eine gültige Signatur besitzt. Die App selbst muss auch wieder mit einem Code aus dem Finanz-Online freigeschaltet werden.

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  • Die Belege einer „amtlichen“ Registrierkasse müssen mit einer speziellen Signatur (wird mit dem Zertifikat hergestellt) versehen werden. Das Zertifikat muss von einem der 3 österreichischen „Vertrauensdienstanbietern“ bezogen werden und diese 3 Anbieter verlangen dafür entsprechenden Kostenersatz. Die mit dem Zertifikat gebildete Signatur muss mit den Belegdaten, die auf dem QR-Code und im Datenerfassungsprotokoll stehen „verheiratet“ werden (allerdings ohne der Möglichkeit einer Scheidung). Die Signatur wird von unseren Applikations - Servern von einem im A-Trust-Rechenzentrum gehosteten und in unserem Besitz befindlichen HSM-Server (s. Abbildung) abgeholt und verarbeitet werden. Sie brauchen deshalb keine zusätzliche Hardware und technisch nichts zu unternehmen.

  • Sie brauchen pro Betrieb ein Zertifikat - es kann aber ein Zertifikat für alle Kassen eines Betriebes verwendet werden. Das Zertifikat muss bei uns bestellt werden und kostet € 60,- inkl. Ust. pro Jahr. Wir geben Ihnen die Seriennummer Ihres Zertifikates bekannt und dann können Sie die Registrierkasse im Finanz Online anmelden.

  • Ist eine Registrierkasse angemeldet muss monatlich ein Monatsbeleg (ein sogenannter „NULL-Beleg“ - enthält den QR-Code und die Signatur) abgespeichert werden. MoneyMaker Invoice wird diesen Beleg jedes Monat automatisch in Ihr Belegjournal eintragen - Sie brauchen ihn dann nur mehr im Falle einer Kontrolle auszudrucken. Der Ausdruck des Monatsbeleges und dessen 7-jährige Ablage wie ursprünglich geplant ist nicht mehr notwendig.

  • Der Monatsbeleg des Dezembers ist der Jahresbeleg und muss mit dem Webservice oder der Belegcheck-App geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung und der aktuelle Wert des laufenden Umsatzzählers wird an das Finanzministerium gemeldet.

  • Der Verwaltung des Monats- und Jahresbeleges muss pro Kassa erfolgen.